Urheberrecht und Open Access

Die Erstpublikation von Originalbeiträgen auf SlavDok (Goldener Weg von Open Access) ist unter urheberrechtlichem Aspekt in aller Regel unproblematisch. Bei der Zweitveröffentlichung (Grüner Weg von Open Access) dagegen, die für zuvor bereits in gedruckter oder elektronischer Form in monographischen Sammelwerken (darunter Festschriften, Lexika, Kongressbände und Handbücher – oder abonnementpflichtigen Zeitschriften, Jahrbüchern und Zeitungen) erschienene Aufsätze gilt, ergeben sich regelmäßig Fragen nach der Zulässigkeit. Um diesen Fragen nachzukommen, muss man über Rechte als Autor:in informiert sein.

Einen klaren Überblick aller Schritte auf dem Weg zu einer Zweitveröffentlichung nach deutschem Urheberrecht bietet das Flussdiagramm von Rechtsanwältin Sheila Heidt .

Publikationsvertrag und Autor:innenrechte

Zuerst ist es ratsam zu wissen, welches Nutzungsrecht (einfaches oder ausschließliches) dem Verlag in dem Publikationsvertrag eingeräumt wurden und ob bzw. zu welchen Bedingungen eine Zweitveröffentlichung möglich ist.

Ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass alle Rechte an den Verlag abgetreten werden und die Zweitveröffentlichung nur durch explizite Erlaubnis des Verlages gewährt sein kann. Einfaches Nutzungsrecht bedeutet dagegen, dass die Autor:innen die weitere Verwendung ihrer Publikation selbst bestimmen können.

Liegt kein Verlagsvertrag vor, empfiehlt es sich die Konditionen des Verlages mithilfe von SHERPA/RoMEO-Verzeichnis zu überprüfen. SHERPA/RoMEO enthält die Nutzungsbedingungen zahlreicher internationaler Wissenschaftsverlage und einzelner Fachzeitschriften in Hinblick auf eine mögliche Zweitveröffentlichung im Open Access. Das Spektrum ist breit: manche Verlage untersagen eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf institutionellen oder disziplinären Repositorien, andere dagegen geben die Inhalte für eine Open Access-Publikation in der zum Druck akzeptierten Manuskriptversion oder sogar im tatsächlichen Verlagslayout frei.

Bitte beachten Sie, dass etwaige abweichende Vereinbarungen Ihres jeweiligen Verlagsvertrags von den rechtlich ohnehin unverbindlichen Angaben des SHERPA/RoMEO-Verzeichnisses in jedem Fall unberührt bleiben. Wenn der Verlag oder die Zeitschrift in dem SHERPA/RoMEO-Verzeichniss nicht erfasst ist, empfiehlt es sich die Webseite des jeweiligen Verlages im Hinblick auf Zweitveröffentlichung im Open Access zu überprüfen oder den Verlag direkt zu kontaktieren.

Self Archiving & Embargofrist

Viele Verlage erlauben grundsätzlich, nach einer Embargofrist eine bestimmte Version des Artikels (eingereichtes Manuskript / Preprint, angenommenes Manuskript / Postprint / Authors Accepted Manuscript oder finale Verlagsversion der PDF / Published Version / Version of Record) im Rahmen der Selbstarchivierung (Self Archiving) auf einem Repositorium abzulegen. Nachfolgend sind die Selbstarchivierungsrichtlinien (bzw. Repository Policy, Online-Archivierung) einiger Verlage verlinkt:

Sollte ein Embargo auf der Zweitveröffentlichung liegen, können Sie gerne Ihre Texte und den SlavDok-Vertrag auch bereits vor dem Ende der Embargofrist auf SlavDok hochladen bzw. dem SlavDok Team zusenden. Die Veröffentlichung erfolgt natürlich erst nach Ablauf des Embargos.

Abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht

Wurde keine explizite Vereinbarung über die Nutzungsrechte vertraglich geschlossen, so sind in diesem Zusammenhang vorrangig die Bestimmungen der Absätze eins und zwei des § 38 UrhG zu berücksichtigen. Diese besagen, dass bei nicht finanziell honorierten Publikationen in monographischen, nicht periodisch erscheinenden Sammlungen – etwa Handbüchern, Lexika, Festschriften oder Kongressbänden – sowie bei Veröffentlichungen in Zeitschriften und Jahrbüchern eine anderweitige Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Verlagsversion durch Verfasser:innen nach Ablauf einer Embargofrist von 12 Monaten gestattet ist.

Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht

Selbst wenn Sie einem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Beitrag eingeräumt und anderweitige Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil getroffen haben, steht es Ihnen unter bestimmten Bedingungen trotzdem frei, das Werk zweitzuveröffentlichen: sollte Ihr wissenschaftlicher Aufsatz im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung veröffentlicht worden sein, so können Sie von den seit 1. Januar 2014 novellierten Schrankenregelungen in § 38 Abs. 4 UrhG profitieren. In diesem Fall ist es Ihnen gestattet, nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion (sogenannter Postprint) – also nicht im Verlagslayout – Ihren Artikel öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die entsprechenden Handlungsempfehlungen des iRights.Lab.

Verlagsverträge

Um zukünftige Veröffentlichungen freier gestalten zu können, wird es empfohlen, kein exklusives oder ausschließliches Nutzungsrecht an den Verlag zu übertragen, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht. Autor:innen sollten sich ansonsten zumindest entsprechende Rechte zur Zweitveröffentlichung vorbehalten. Das Projekt AuROA (Autor:innen und Rechtssicherheit für Open Access) entwickelt dafür modulare Musterverträge , um eine faire Zusammenarbeit zwischen Autor:innen und Publikationsdienstleistern zu ermöglichen. Hier finden Sie Empfehlungen und Beispiele für Streichungen und Ergänzungen in Verlagsverträgen zugunsten der Autor:innen.

Open Access-Komponente der Allianz-, National- und FID-Lizenzen

Unabhängig von den skizzierten Handlungsspielräumen des deutschen Urheberrechtsgesetzes können Sie gegebenenfalls auch diejenigen Open Access-Rechte an Ihrem Werk verbindlich in Anspruch nehmen, die im Rahmen der Schwerpunktinitiative Digitale Information der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen oder von den für die jeweilige Disziplin zuständigen Fachinformationsdiensten für die Wissenschaft ausgehandelt wurden. So besteht für die verschiedenen internationalen Zeitschriftenpakete der mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft erworbenen sogenannten Allianz-, National- und FID-Lizenzen in der Regel die Möglichkeit, die darin enthaltenen Inhalte nach Ablauf einer variierenden Embargofrist in der zum Druck angenommenen Manuskriptversion und vielfach sogar im Verlagslayout in ein frei wählbares Repositorium – also auch in SlavDok – zu laden. Die allgemeinen Informationen über Open Access-Komponente der Allianz-, National- oder FID-Lizenzen finden Sie hier und über die Zeitschriftendatenbank (ZDB) Slavistik auf dem Slavistik-Portal.

SlavDok - oder Open Content-Lizenz?

Mit Upload des Dokuments auf unseren Server sowie auf Grundlage eines schriftlichen Publikationsvertrags räumen Sie SlavDok ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung Ihres Werks im Internet ein sowie ergänzend das Recht, insbesondere für Archivierungszwecke Änderungen am jeweiligen Dateiformat vorzunehmen (SlavDok-Lizenz). Auf Grundlage dieser SlavDok -Lizenz ist eine Nutzung Ihres auf SlavDok veröffentlichten Beitrags durch Dritte allerdings ziemlich beschränkt (§§ 53, 60c, 60d UrhG) . Sollten Sie dagegen an einer weitergehenden Nutzung Ihres Werks interessiert sein, so empfiehlt Ihnen der Fachinformationsdienst Slawistik in Übereinstimmung mit der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen die Vergabe einer Creative Commons-Lizenz mit der Sie Ihre Beiträge auf SlavDok z.B. für die Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte freigeben können.

Bitte beachten Sie, dass die Vergabe von Creative Commons- oder anderen Open Content-Lizenzen in der Regel nur für Erstveröffentlichungen auf SlavDok möglich ist sowie für diejenigen Werke, an denen Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzen. In allen anderen Fällen ist vor einer freien Lizenzierung die Zustimmung des jeweils betroffenen Verlags einzuholen. Hingegen stehen alle auf SlavDok veröffentlichten beschreibenden bibliographischen Metadaten – mit Ausnahme der Abstracts – unter der CC0 1.0 Universell-Lizenz zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.

Unterstützung und Kontakt

Auf Wunsch unterstützt Sie das Team von SlavDok bei der Klärung Ihrer Zweitveröffentlichungsrechte und steht Ihnen überdies bei allen Fragen zum Open Access-Publizieren gerne zur Verfügung. Unser Kontaktformular finden Sie bitte hier . Unabhängig von der Inanspruchnahme dieses Beratungsangebots sind Sie vor einer Veröffentlichung auf SlavDok in jedem Fall dazu verpflichtet, sich sorgfältig zu vergewissern, dass die dem Fachinformationsdienst Slawistik einzuräumenden Nutzungsrechte insbesondere zur öffentlichen Zugänglichmachung Ihres Werks auch tatsächlich bei Ihnen liegen. SlavDok behält sich u.a. in strafrechtlich relevanten Fällen das Recht vor, den Zugriff auf bereits veröffentliche Dokumente zu sperren.